Mitbestimmung von Mitarbeitern
In grösseren Schweizer Betrieben ist eine Personalvertretung per Gesetz vorgesehen. Diese hat je nach Angelegenheit definierte Mitsprache- oder Mitentscheidungsrechte.
Gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer Personalvertretung – vorher bestanden sie ohne diese – ist das “Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben”, kurz auch “Mitwirkungsgesetz” aus dem Jahr 1993. Dieses bestimmt, dass in privatwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als 50 Mitarbeitenden der Anspruch auf Vertretung derselben besteht.
Personal hat Entscheidungsgewalt
Das Personal kann diese aus den eigenen Reihen wählen. Die Vertretungsgremien bestehen aus mindestens drei Personen. Die genaue Grösse der Arbeitnehmervertretung wird je nach Grösse und Struktur des Betriebes festgelegt. Je nach Betrieb und Berufsbranche heisst die so gewählte Betriebskommission auch Angestelltenkommission, Personalkommission oder Arbeiterkommission.
Beispielsweise hat das Spital der Region Oberaargau in Langenthal mehr als 1.200 Angestellte und diese wählen eine 15-köpfige Betriebskommission mit jeweils dreijähriger Amtsdauer der Mitglieder. Die Arbeitnehmervertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.
Mitreden und Mitentscheiden
Die Arbeitnehmervertretung muss von der Betriebsleitung alle Informationen erhalten, die sie für die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben braucht. Insbesondere muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten informieren.
In besonderen Betriebssituationen hat die Arbeitnehmervertretung dann verschiedene Mitwirkungsrechte. Dies gilt bei Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes, aber auch beim Verkauf des Unternehmens. Massenentlassungen sind ein weiteres Thema, bei dem die Arbeitnehmervertretungen gehört werden müssen. Ebenso wie bei Entscheidungen, die den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) betreffen oder die Auflösung eines solchen Anschlussvertrages. Hierbei handelt es sich um Massnahmen, die nämlich alle Mitarbeitenden betreffen.
Arbeitszeitsysteme auf dem Prüfstand
Die Betriebskommission des erwähnten Spitals muss etwa von der Geschäftsleitung angehört werden, wenn es um die Einrichtung von Arbeitsplätzen oder die Mitarbeiterbeurteilung geht. Sie hat auch das Recht zur Meinungsäusserung bei der Preisgestaltung der Personalverpflegung.
Ein weiter gehendes Mitentscheidungsrecht hat die Betriebskommission hingegen bei grundsätzlichen Fragen zu den angewandten Arbeitszeit-Systemen sowie der Weiter- und Fortbildung der Mitarbeitenden.
Ein besonders ausgebautes Mitbestimmungsrecht existiert traditionell und noch heute in den Branchen Chemie und Maschinenindustrie. Dort reichen die Mitspracherechte bis zur Gestaltung des Lohnsystems. In der chemischen Industrie kümmern sich – in Ergänzung zur Betriebskommission – weitere spezielle Arbeitnehmergremien um Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der Angestellten.
Besonderer Kündigungsschutz
Mitglieder der Arbeitnehmervertretung geniessen zudem Kündigungsschutz, wenn es sich um ihre diesbezüglichen Aktivitäten handelt. Allerdings reicht dieser Schutz nicht sehr weit. Wenn der Arbeitgeber irgendwelche andere juristisch stichhaltige Gründe nachweisen kann, sind auch Arbeitnehmervertreter kündbar.
Ein solches Argument ist etwa die Aufhebung der betreffenden Arbeitsstelle im Rahmen einer Umstrukturierung. Missbrauch würde dagegen angenommen, wenn bei Massenentlassungen alle Mitglieder der Betriebskommission zuoberst auf der Kündigungsliste ständen. Allerdings haben zwar Arbeitsgerichte Entlassungen von Personalvertretern schon als missbräuchlich kritisiert, weil sie alleine aus gewerkschaftsfeindlichen Gründen ausgesprochen wurden.
Arbeitgeberfreundliche Haltung
Eine Wiedereinstellung der Betroffenen konnten sie aber nicht anordnen, beklagt die Gewerkschaft Kommunikation. Diese ausgesprochen arbeitgeberfreundliche Haltung ist derzeit jedoch Gegenstand von Verhandlungen. Ein Ausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat die Schweizer Rechtslage nämlich gerügt, nachdem der Gewerkschaftsbund SGB und die Gewerkschaft Unia eine entsprechende Klage einreichten. Der Bundesrat hat sich nun bereit erklärt, demnächst eine Regelung für einen besseren Kündigungsschutz von Arbeitnehmervertretern zu diskutieren.
Allerdings ist in der Schweiz die Mitarbeitermitbestimmung deutlich weniger reguliert als in Deutschland, stellt Nico Lutz, Mediensprecher der Gewerkschaft Unia, fest. Neben den allgemeinen Bestimmungen des Mitwirkungsgesetzes existieren jedoch in brancheneigenen Gesamtarbeitsverträgen weitere Ausführungen. Das Mitwirkungsgesetz komme vor allem bei Massenentlassungen zum Tragen und schreibe dann eine strikt einzuhaltende Prozedur vor.
Allerdings werden Betriebe, die den einschlägigen Informationspflichten nicht oder ungenügend nachkommen, auch nicht immer empfindlich bestraft. Dennoch können Angestellte auch in der Schweiz etwas bewegen. So gelang es im Jahr 2009 den 400 Angestellten von Alu Menziken (Teil der Montana Tech Group), einen von der Geschäftsleitung angekündigten Stellenabbau teilweise sowie eine Lohnkürzung von zehn Prozent vollständig abzuwenden.