International Rekrutieren (4): Arbeitskräfte aus Drittstaaten

Anders als für EU/EFTA-Bürger sieht der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt für Menschen aus Drittstaaten aus. Hier gilt ein rigoroses Auslese- und Beschränkungssystem, das für den Arbeitgeber mit einem hohen Aufwand verbunden ist. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Migration werden vollständig dokumentierte Gesuche jedoch rasch geprüft und entschieden.
Der Arbeitgeber muss zunächst bei den zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörden für den Kandidaten ein Gesuch um Arbeitsmarktzulassung einreichen. Jeder Kanton hat eigene Formulare, auf denen entsprechende Gesuche einzureichen sind. Zusammen mit dem Gesuch müssen verschiedene Unterlagen eingereicht werden. Das sind etwa eine Kopie des Reisepasses des Kandidaten, sein CV und der Nachweis einer erfolglosen Kandidatensuche in der Schweiz und der EU/EFTA.
Personen aus dem Inland haben Vorrang
Schliesslich gilt ganz allgemein der Vorrang von Personen aus dem inländischen und EU/EFTA-Arbeitsmarkt. Bevor ein Arbeitgeber also jemanden aus einem Drittstaat einstellen kann, muss er über einen gewissen Zeitraum lang in der Schweiz und der EU/EFTA gesucht haben. Wie lang der sein soll, liegt im Ermessen des Migrationsamtes.
Die offene Stelle muss ausserdem dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (Arbeitsamt, RAV) gemeldet worden sein. Dieses weist gegebenenfalls geeignete Bewerber zu. Wenn ein Betrieb diese ablehnt, muss das in loser Form schriftlich begründet werden. Insgesamt muss die erfolglose breite Suche auch mit Zeitungsinseraten etc. dokumentiert werden. Erst wenn nachweislich niemand geeignetes gefunden wurde, kann eine Firma überhaupt jemanden aus einem Drittstaat in Betracht ziehen.
Gesuch um Arbeitsmarktzulassung
Zusammen mit dem Gesuch um Arbeitsmarktzulassung muss auch ein mindestens vom Arbeitgeber unterzeichneter Arbeitsvertrag eingereicht werden. Schliesslich müssen die Arbeitsbedingungen und der Lohn des Kandidaten den üblichen schweizerischen Verhältnisses entsprechen. Das kontrollieren die Behörden auf Basis des Arbeitsvertrages. Ausserdem unterliegen Beschäftigte aus Drittstaaten (aber auch EU/EFTA) der Quellensteuer, das heisst der Arbeitgeber ist für den Abzug von Lohnsteuern und deren Abführung an die Steuerbehörden verantwortlich.
Die vorgeschlagenen Arbeitskräfte müssen ferner eine Reihe Voraussetzungen bezüglich der beruflichen Qualifikation erfüllen. “Zugelassen werden Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte. Als qualifizierte Arbeitskräfte gelten in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Je nach Beruf oder Spezialisierung werden auch Personen mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen”, heisst es beim Migrationsamt.
Integrationskriterien
Neben beruflichen werden ausgehend vom CV des Kandidaten auch Integrationskriterien berücksichtigt: soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse und Alter müssen die Integration erwarten lassen. Schliesslich können Drittstaater für den Schweizer Arbeitsmarkt nur zugelassen werden, wenn sie über eine angemessene Wohnung verfügen.
Für bestimmte Berufsgruppen gibt es nochmals genauere Vorschriften. Beispielsweise für eine Dentalhygienikerin. Kommt sie aus einem Drittstaat, muss sie mit einem Berufsdiplom oder Hochschulabschluss eine Ausbildung nachweisen und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung haben. Sie muss einen monatlichen Mindestlohn von 5500 CHF erhalten. Grundlegend gibt es zuerst eine auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkte Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach zwei Jahren kann diese in eine Aufenthaltsbewilligung gewandelt werden.
Spezielle Nachweise
Ein Spezialitätenkoch muss eine abgeschlossene mehrjährige Ausbildung mit Diplom (oder gleichwertig) und mindestens sieben Jahre Berufserfahrung (inklusive Ausbildungsdauer) in der entsprechenden Spezialitätenküche mitbringen. Ohne Diplom braucht es eine Berufsbestätigung des ausländischen Arbeitsministeriums, welche eine genügende Qualifikation bestätigt. Allerdings ist die Zulassung auch allein aufgrund langjähriger Berufserfahrung möglich.
Bauspezialisten aus Drittstaaten können für zeitlich befristete Projekteinsätze in die Schweiz kommen, wenn der Betrieb spezielle Bedürfnisse und die entsprechende Qualifikation des Spezialisten nachweist. Ausserdem müssen für das fragliche Projekt ein Auftragsnachweis und die Realisierungsplanung vorliegen.
Arbeitgeber ist für ordnungsgemässes Beschäftigungsverhältnis verantwortlich
Zu diesen Vorschriften kommt noch die Kontingentierung der Gesamtzahl überhaupt erteilter Bewilligungen. Für 2011 hat der Bundesrat 5000 Kurzaufenthaltsbewilligungen und 3500 Aufenthaltsbewilligungen genehmigt. Schon Ende 2010 bezeichnete der Schweizerische Arbeitgeberverband die Kontingentshöhe als “unzureichend für die Bedürfnisse der Wirtschaft”.
Grundsätzlich ist bei Personen aus Drittstaaten der Arbeitgeber für ein ordnungsgemässes Beschäftigungsverhältnis verantwortlich. Wenn ein Unternehmen Personen aus Drittstaaten ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt, droht ihnen eine Strafe, in der Regel in Form einer Geldbusse.
Schlüsselerkenntnisse/Links:
- Die Rekrutierung von Personal in der EU/EFTA ist wesentlich einfacher als aus anderen Staaten.
- Ein EU/EFTA-Arbeitnehmer braucht keine Arbeitsbewilligung. Seine Aufenthaltsbewilligung holt er selbst vor Arbeitsbeginn ein. Der Arbeitgeber hat keine rechtlichen Verpflichtungen in dieser Hinsicht. Die zuständigen Behörden geben weitere Auskunft über das jeweilige Prozedere.
Hier finden sich die Adressen der Kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden:
http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/die_oe/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kantone_und.html
- Arbeitnehmer aus Drittstaaten brauchen eine Arbeitsbewilligung, für deren Erteilung ein aufwändiges und mehrstufiges Genehmigungsverfahren existiert. Für die korrekte Einhaltung der Vorschriften ist diesmal der Arbeitgeber verantwortlich.
Ein gutes Ablaufschema ist auf dieser Webseite zu finden:
http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/verfahrensablauf.html
Hier steht, welche Unterlagen einzureichen sind:
http://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/themen/arbeit/nicht-eu_efta-angehoerige/gesuchsunterlagen.html
Umfassende allgemeine Infos bietet die Webseite des Bundesamtes für Migration:
www.bfm.admin.ch, dann Themen, dann Arbeit/Arbeitsbewilligungen