International Rekrutieren (3): Keine Schranken in der EU

Wenn ein schweizer Unternehmen ausländische Arbeitskräfte beschäftigten möchte, kommt der dafür nötige Rekrutierungs-Aufwand stark auf die Herkunftsländer an. Für Arbeitnehmer aus der EU und EFTA gelten völlig andere Richtlinien als für Jobanwärter aus anderen Ländern.
Arbeitskräfte aus der EU und EFTA geniessen die Vorteile der Personenfreizügigkeit und können ohne bürokratisches Verfahren beschäftigt werden. Für Arbeitskräfte aus allen anderen Ländern ist der Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt dagegen stark reglementiert. Das macht die Rekrutierung wesentlich aufwändiger.
Der EU-Arbeitsmarkt steht Schweizer Firmen offen
Dank der Personenfreizügigkeit treffen Arbeitskräfte aus der EU/EFTA auf dem Weg zum Schweizer Arbeitsmarkt nicht auf bürokratische Schranken. Sie benötigen keine Arbeits-, sondern nur noch eine Aufenthaltsbewilligung. Das macht die Rekrutierung für Schweizer Arbeitgeber sehr einfach.
Laut Bundesamt für Migration gilt die Personenfreizügigkeit für folgende Staaten:
- Belgien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Griechenland
- Grossbritannien
- Irland
- Island
- Italien
- Lettland
- Litauen
- Luxemburg
- Malta
- Niederlande
- Norwegen
- Österreich
- Polen
- Portugal
- Schweden
- Slowenien
- Slowakische Republik
- Spanien
- Tschechische Republik
- Ungarn und Zypern
Bei der Einwohnerkontrolle melden
Arbeitskräfte aus diesen Staaten müssen sich nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages – aber vor Arbeitsbeginn – lediglich bei der zuständigen Einwohnerkontrolle melden. Der Kandidat muss gültige Reisedokumente (Pass oder ID) und seinen Arbeitsvertrag oder eine vom Arbeitgeber ausgestellte Arbeitsbestätigung mitbringen.
Die Einwohnerkontrolle erledigt die Anmeldung und der Arbeitnehmer erhält die in ihrer Dauer dem Arbeitsverhältnis angemessene Aufenthaltsbewilligung. Da diese Anmeldung vollständig in der Verantwortung des Arbeitnehmers liegt, entsteht für den Arbeitgeber keinerlei Aufwand.
Arbeitgeber haften nicht
Arbeitgeber werden bei diesbezüglichen Verfehlungen des Arbeitnehmers auch nicht in Haftung genommen. Mit einer Strafe wird in solchen Fällen nur der Arbeitnehmende belegt. “Aufgrund der vollständigen Personenfreizügigkeit gegenüber den EU-25-Staaten gibt es keine speziellen Aufgaben des Arbeitsgebers bezüglich Ausländerrecht”, erläutert Michael Glauser, Sprecher des Bundesamtes für Migration.
Verboten: Personalverleih und Personalvermittlung
Gänzlich verboten ist der aber Personalverleih und die Personalvermittlung durch ausländische Firmen in die Schweiz, egal ob aus EU/EFTA oder anderswo. Personalverleih liegt vor, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer einem fremden Betrieb zur Erfüllung eines Auftrags zur Verfügung stellt. Dabei erhält der Einsatzbetrieb auch die Weisungsrechte gegenüber dem Personal. Bei Verstössen gegen diese Vorschrift droht dem Schweizer Betrieb eine Strafe, die bis zu 40.000 Franken betragen kann.
Personalvermittlung: Suchaufträge im Ausland sind untersagt
Bei der Personalvermittlung ist es Schweizer Unternehmen nicht erlaubt, einen Suchauftrag an ein Unternehmen im Ausland zu erteilen. Bei Verstössen droht ebenfalls eine Strafe in o.g. Umfang, weil mit einem Betrieb zusammengearbeitet wird, der keine Bewilligung für seine Tätigkeit in der Schweiz hat. Erlaubt ist aber die Auftragserteilung an eine Schweizer Personalvermittlung, die mit einem ausländischen Betrieb zusammenarbeitet oder die Schweizer Niederlassung eines ausländischen Vermittlungsunternehmens.
Erlaubt ist ausländischen Unternehmen auch die bewilligungsfreie Entsendung von Arbeitnehmern in die Schweiz, aber nur für 90 Tage pro Person und Jahr. Die Entsendung kommt zum Zug, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen für einen Schweizer Auftraggeber eine Dienstleistung erbringt. Für die zur Arbeit in die Schweiz entsandten Personen müssen die geltenden Schweizer Richtlinien bezüglich Lohn etc. eingehalten werden.
Besuch vom Arbeitsmarktkontrolleur
Das wird mit flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit überwacht. Dazu besuchen Arbeitsmarktkontrolleure eine Arbeitsstätte und verlangen die entsprechenden Auskünfte. Bei Verstössen muss lediglich der ausländische Arbeitgeber mit Sanktionen (Geldstrafe, Dienstleistungssperre) rechnen, nicht aber der Schweizer Auftraggeber.
(Alexander Saheb, Juli 2011 / Bild: Marem)
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Weiterführende Informationen:
Verzeichnis der in der Schweiz bewilligten Arbeitsvermittler und Personalverleiher:
http://www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis
Liste der (Entsende) Betriebe, die mit einer Dienstleistungssperre in der Schweiz belegt sind.
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00448/00449/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCEfHt2gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A