Krankheit: Mit Fehlzeiten umgehen

Die krankheitsbedingte Absenz von Arbeitnehmenden wird vom Gesetz in der Schweiz engmaschig reglementiert.

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Bei Krankheit des Arbeitnehmers hat dieser den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Der Nachweis der Arbeitsverhinderung aus Krankheitsgründen wird mit einem Arztzeugnis geführt.

Da der Zeitpunkt zur Abgabe eines Arztzeugnisses nicht vom Gesetz definiert ist, wird dies oftmals im Arbeitsvertrag geregelt. Dazu raten auch die Zürcher Anwälte von Wenger Plattner in einem Fachbeitrag zum Thema. Drei Tage ohne Zeugnis seien zwar üblich, man könne aber schon ab dem ersten Tag ein Arztzeugnis verlangen, führen die Fachleute aus.

Vertrauensarzt bei Zweifeln einsetzen

Zweifelt der Arbeitgeber jedoch an der Korrektheit des eingereichten Arztzeugnisses, kann er vom Arbeitnehmer eine Untersuchung durch den Vertrauensarzt der Firma verlangen. Dazu muss dieser aber seine schriftliche Zustimmung geben. Verweigert der Arbeitnehmer die vertrauensärztliche Untersuchung, fällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung dahin.

Zwei Arten von Zeugnissen

Zwei Arten von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen kennt man indessen seit Mitte 2009 in der Nordwestschweiz. Während das eine als “einfaches” Zeugnis eine vollständige Arbeitsunfähigkeit deklariert, beschreibt das zweite “detaillierte” eine eingeschränkte Form von Arbeitsfähigkeit.

Das detaillierte Arbeitsunfähigkeitszeugnis wird aber nur ausgestellt, wenn der Arbeitgeber dem Arzt eine Arbeitsplatzbeschreibung zur Verfügung stellt. Anhand dieser kann der Arzt dann definieren, welche Tätigkeiten genau nicht ausgeübt werden können. Für das detaillierte Zeugnis muss der Arbeitgeber dem Arzt zudem 60 Franken direkt zahlen.

Dauer der
Lohnfortzahlung hängt von Region und Dienstalter ab

Bei Krankheit des Arbeitnehmers wird sein Lohn grundsätzlich weiter gezahlt. Laut Obligationenrecht (OR) hat der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr einen Fortzahlungsanspruch von drei Wochen.

Anschliessend bestimmt sich die Dauer der Lohnfortzahlung entweder nach der Zürcher, Berner oder Basler Skala. Diese legen je nach Dienstalter eine regional unterschiedliche Dauer der Lohnfortzahlung fest. Wenn eine vom Arbeitgeber abgeschlossene private Krankentagegeldversicherung besteht, gehen die dortigen Regelungen denen des OR vor, doch muss der Gesetzesanspruch mindestens abgedeckt werden. Solche Versicherungen übernehmen deshalb meist eine Zahlung von 80% des versicherten Lohnes während 720 oder 730 Tagen.

Kündigungsschutz bei Krankheit

Nach Ablauf der Probezeit gilt während einer durch Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmenden begründeten Abwesenheit vom Arbeitsplatz auch ein Kündigungsschutz. Die Kündigungssperrfrist liegt laut Gesetz im 1. Dienstjahr bei 30 Tagen und dehnt sich bis zum 6 Dienstjahr auf 180 Tage aus, schreiben Muri Rechtsanwälte aus Weinfelden in einem Informationsblatt. Eine während der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig, was im Juristenjargon so viel wie nicht erfolgt bedeutet. Eine Erkrankung des Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist verlängert diese um die Krankheitsdauer.

Krankes Kind zählt als kranker Mitarbeiter

Arbeitnehmende dürfen ausserdem bei entsprechender Lohnfortzahlung fehlen, wenn ihre Kinder krank werden. Laut Gesetz haben Eltern nämlich die Pflicht, sich um ihre kranken Kinder zu kümmern, sofern diese jünger als 15 Jahre sind. Arbeitgeber müssen diese Absenz wie eine Krankheit des Arbeitnehmenden selbst behandeln. Als Nachweis genügt ein einfaches Arztzeugnis für das Kind. Bei Kindern die älter als 15 Jahre sind, muss eine verlängerte Mittagspause von 1,5 Stunden gewährt werden.

In all diesen Fällen ist es laut OR nicht gestattet, die Ferien des Arbeitnehmenden zu kürzen. Das gilt so für Abwesenheiten von kumuliert bis zu einem Monat während eines Kalenderjahres.

Krankheiten dürfen im Zeugnis erwähnt werden

Allerdings ist es erlaubt, Krankheiten von Arbeitnehmenden im Arbeitszeugnis zu erwähnen. Das Bundesgericht fällte Ende 2010 ein entsprechendes Urteil. Wenn die Krankheit erheblichen Einfluss auf Leistung und/oder Verhalten des Mitarbeitenden genommen hat sowie in diversen anderen Fällen, ist sie mit Blick auf die Gesamtbeurteilung der Arbeitsleistung im Zeugnis erwähnenswert. Genannt werden dürfen auch im Verhältnis zur Anstellungsdauer beachtlich lange Krankheitszeiten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeheilte Krankheiten dürfen hingegen nicht angeführt werden.