Alkohol am Arbeitsplatz verbieten

Alkohol am Arbeitsplatz verursacht Kosten von rund einer Milliarde Franken pro Jahr und hat bei 15 bis 25 Prozent der Arbeitsunfälle die Hand im Spiel. Firmen können Alkohol- und Drogenprobleme in der Belegschaft mit klaren Regeln und einer proaktiven Haltung vermeiden oder angehen.

Alkohol am Arbeitsplatz verbieten

Grundsätzlich ist der Alkoholkonsum am Arbeitsplatz zunächst nicht verboten. Allerdings darf der Arbeitgeber den Alkoholgenuss während der Arbeitszeit einschränken oder verbieten. Dieses Recht wird ihm in Art. 35 Abs. 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz zugemessen.

Optimalerweise nutzt man dazu einen entsprechenden Passus im Personalreglement, heisst es in einer Publikation des Rechtsdienstes des Schweizerischen Baumeisterverbands. Denn dieses ist Bestandteil des Arbeitsvertrages und damit für die Mitarbeitenden bindend.

Alkohol in der Freizeit verbieten

Allerdings tritt die Wirkung von konsumiertem Alkohol oder Drogen zeitlich mehr oder weniger stark verzögert auf. In einem Betriebsreglement lässt sich nun auch der Alkoholkonsum ausserhalb der Arbeitszeit und in Pausen abseits des Betriebsgeländes festschreiben.

Es trifft aber auch den Arbeitnehmer eine gewisse Sorgfaltspflicht. Denn in der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) heisst es in Art. 11, dass sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen darf, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. “Dies gilt insbesondere für den Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln”, führt eine Broschüre der Suva aus.

Betrunkene Mitarbeiter nach Hause schicken

Doch im Alltag steht wohl die Fürsorge- und Schutzpflicht (Art. 328 OR) des Arbeitgebers gegenüber der übrigen Belegschaft im Vordergrund. Insbesondere muss er deshalb das Risiko, welches von angetrunkenen oder Personen unter Drogeneinfluss für die Betriebssicherheit und damit andere Mitarbeitende ausgeht, ausschalten.

“Besteht die Vermutung, dass ein Arbeitnehmer, weil er zum Beispiel unter Alkoholeinfluss steht, nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten, ohne sich selbst oder seine Kollegen zu gefährden, so muss der Arbeitgeber auf Grund seiner Schutzpflicht dem angetrunkenen Arbeitnehmer verbieten, seine Arbeitsleistung zu erbringen.”, betont die Webseite alkoholamarbeitsplatz.ch. Ein Alkohol- oder Drogentest bei der betroffenen Person ist indessen nur mit deren Zustimmung möglich.

Arbeitgeber haften für Schäden durch betrunkene Mitarbeiter

Lässt der Arbeitgeber einen angetrunkenen Mitarbeitenden jedoch wissentlich arbeiten, verletzt er seine gesetzlichen Pflichten und kann im Schadenfall zivil- oder strafrechtlich haftbar gemacht werden. Der Unfallversicherer kann zudem im Schadensfall ein ausserordentliches Regressrecht geltend machten.

 

Alkoholbedingte Kosten nach Branche pro Mitarbeiter in CHF
(mit und ohne problematischem Alkoholkonsum)

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Kündigungen nur wegen Alkoholismus schwierig

Mit Blick auf den Arbeitsvertrag des betroffenen Mitarbeitenden geht es vor allem darum, wie weit die Arbeitsausübung durch Alkohol- oder Drogengenuss beeinträchtigt wird. Eine Kündigung, die allein den Alkoholkonsum als Kündigungsgrund angibt, ohne dessen Auswirkungen auf die Arbeitstätigkeit zu thematisieren, wäre missbräuchlich.

Null Toleranz bei Drogenkonsum am Arbeitsplatz

Grundlegend gelten diese Ausführungen auch mit Blick auf Drogen. Hierbei ergänzt die Suva jedoch, dass ein Betrieb den Konsum (und Handel) von illegalen Stoffen auf seinem Gelände nicht dulden darf. Im Verdachtsfall muss der Mitarbeitende angesprochen und explizit darauf hingewiesen werden.

Wird der Konsum zugegeben, sollte der Mitarbeitende eine Erklärung unterzeichnen, dass er das Konsumverbot künftig respektiert und die Arbeitsvertragsauflösung als mögliche Sanktion zur Kenntnis genommen hat.

Alkohol ist das grösste Problem

Alkoholprobleme sind in einer Vielzahl Schweizer Firmen an der Tagesordnung. Laut einer Studie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), der Suva und des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) sind vor allem kleinere Betriebe mit 10 bis 20 Mitarbeitenden häufig betroffen. Personalverantwortliche solcher Firmen gaben mehr als doppelt so oft an, Angestellte mit Alkoholproblemen zu beschäftigen. Das könnte jedoch daran liegen, dass dort ein wesentlich engerer Kontakt der Personalverantwortlichen zu den Angestellten besteht als in grossen Firmen.

Ein Viertel aller Arbeitsunfälle ist alkoholbedingt

Insgesamt entstehen aus dem Alkoholkonsum für die Firmen Mehrkosten von rund einer Milliarde Franken jährlich. Hauptursache ist der erlittene Produktivitätsverlust. Gemäss einer Studie der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) sind zudem zwischen 15 und 25 Prozent der Arbeitsunfälle auf den Verzehr von alkoholhaltigen Produkten zurückzuführen. Knapp 5 Prozent der der Beschäftigten dürften als alkoholabhängig anzusehen sein.

Beliebte Massnahme: Prävention

In diesem Umfeld setzten Firmen zunehmend auf Präventionsprogramme. Rund 14 Prozent der für die BAG-Studie befragten Unternehmen betreiben ein solches, bei weiteren sechs Prozent ist eines geplant. Von den Firmen, die angeben Mitarbeitende mit einem problematischen Alkoholkonsum zu beschäftigen, haben sogar 26 Prozent ein Präventionsprogramm und bei zehn Prozent ist eines in Planung.

Mittel der Wahl sind dann Alkoholverbote vor oder während der Arbeitszeit, ein beschränkter Zugang zu Alkohol am Arbeitsplatz und die Beratung der Betroffenen. Die Entwicklung und Einführung solcher Programme lassen sich die Firmen im Schnitt 9000 Franken kosten. Mit den Ergebnissen sind die Firmen zufrieden. “Mehr als 70 Prozent der Unternehmen ziehen eine positive Kosten-Nutzen-Bilanz aus den Präventionsprogrammen. Die Programme tragen insbesondere zu einem besseren Arbeitsklima und zu weniger Alkoholproblemen, Fehlzeiten und Unfällen bei”, heisst es in der Studie.