Arbeitszeit: Wann beginnt und wann endet sie?
Was Arbeitszeit ist, wird in Einzelfällen immer wieder diskutiert. Einige Eckpunkte sind zwar unmissverständlich geregelt, bei anderen gibt es dagegen einen Spielraum.
Dauer der Arbeitszeit:
Die betriebliche Normalarbeitszeit beträgt gemäss der jeweiligen Regelung im Arbeitsvertrag oder GAV 40 bis 44 Stunden pro Woche. Als maximale wöchentliche Arbeitszeit sind laut dem KMU-Portal für industrielle Betriebe 45 Stunden zulässig. Diese Limite gilt auch für Büropersonal und andere Angestellte. In Gewerbebetrieben liegt die Grenze der Wochenarbeitszeit bei 50 Stunden. Taxifahrer oder Assistenzärzte und andere Berufe dürfen dank Sonderregelungen nochmals länger arbeiten.
Überstunden und Überzeit:
Eine Unterscheidung wird bei Überstunden und Überzeit gemacht. Erstere gehen über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus und sind auf Verlangen des Arbeitgebers zu leisten. Überzeit ginge über die gesetzlich erlaubten Arbeitszeiten hinaus und ist nur in Ausnahmesituationen erlaubt.
Wann beginnt die Arbeitszeit?
Die Arbeitszeit beginnt, wenn der Arbeitnehmer leistungsbereit am Arbeitsplatz erscheint. Der Arbeitsweg von zu Hause zum Arbeitsplatz gehört nicht dazu. Per Gesetz sind Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitsstunden der Belegschaft verpflichtet, betont Jean-Christophe Schwaab, Arbeitsrechtsexperte beim Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Die Arbeitszeitregelung darf aber zu Gunsten der Arbeitnehmenden per Gesamt- oder Einzelarbeitsvertrag abgeändert werden.
Ist Umkleiden Arbeitszeit?
Wenn zur Berufsausübung den ganzen Tag lang spezifische Arbeitskleidung getragen werden muss, ist die Umkleidezeit keine Arbeitszeit. Die Arbeitszeit beginnt dann erst, wenn man umgezogen am Arbeitsplatz erscheint. Muss ein Arbeitnehmer hingegen im Lauf des Tages beispielsweise Schutzkleidung anziehen, gilt diese Umkleidezeit als Arbeitszeit.
Wie werden Pausen bewertet?
Pausen müssen gemäss einschlägiger Regelung des Arbeitsgesetzes gewährt werden. Die Pausenzeit ist Erholungszeit zur freien Verfügung des Arbeitnehmers. Wenn die Pause aber am Arbeitsplatz stattfinden muss, dann gilt sie als Arbeitszeit, so Jurist Schwaab. Das gilt beispielsweise, wenn ein Empfangsmitarbeiter in Pausenzeiten das Telefon abnehmen muss, ebenso wenn Mitarbeitende des Sicherheitsteams das Gebäude während der Pausen nicht verlassen dürfen. Hier macht man zwar Pause, ist aber doch rufbereit und erholt sich deshalb nicht in gleichem Masse wie wenn man völlig frei wäre.
Toilettenbesuch, Gang in die Kaffeeküche:
Der Gang zur Toilette ist in der Regel ein dringendes persönliches Bedürfnis des Mitarbeitenden und als solcher Gegenstand der Vorsorgepflicht des Arbeitgebers mit Blick auf die körperliche Gesundheit des Personals. Die zeitliche Verrechnung wäre illegal.
Kaffeepause:
Anders sieht es beim Kaffeeholen aus: Dies ist per se keine Arbeitszeit, eine exakte Erfassung wird aber in der betrieblichen Praxis als kontraproduktiv angesehen. Allerdings ist Missbrauch dieser Aktivitäten nicht zulässig. Wenn jemand ohne gesundheitliche Gründe alle 15 Minuten zur Toilette und jede Stunde Kaffee holen geht, wäre eine Reglementierung durch den Arbeitgeber zulässig.
Raucherpause
Ermessenspielraum gibt es auch beim Rauchen. Es ist grundsätzlich keine Arbeitszeit und Arbeitgeber wären mit der Forderung einer zeitlichen Erfassung im Recht. Allerdings wird eine Rauchpause mit Blick auf das Arbeitsklima oft kulant gehandhabt, stellt Schwaab fest.
Stillende Mütter:
Die Stillzeit am Arbeitsplatz zählt als Arbeitszeit. Hintergrund ist das Ziel, die Gesamtarbeitszeit für Mütter nicht zu erhöhen. Allerdings wird Stillzeit derzeit noch als unbezahlte Arbeitszeit bewertet. Die Revision dieser Regelung und die Bewertung von Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit läuft jedoch.
Arztbesuche:
Wer privat zum Arzt geht, tut das in seiner Freizeit. Arztbesuche gehören nicht zur Arbeitszeit, ausser sie wurden vom Arbeitgeber angeordnet. Das ist etwa in Betrieben, die potenziell gesundheitsgefährdende Arbeiten ausführen regelmässig der Fall.
Pikettzeit und Arbeit auf Abruf:
Pikettzeit zählt insgesamt als Arbeitszeit, wenn man den Betrieb nicht verlassen darf. Wenn man sich zu Hause aufhalten darf und nur in Rufbereitschaft ist, gilt die Einsatzzeit mit Reisezeit als Arbeitszeit. Gleichermassen wird Arbeit auf Abruf behandelt.
Ein Abgrenzungskriterium ist jedoch, ob man beim Warten zu Hause von der Freizeit profitieren kann. Wenn man mit häufigen, beispielsweise stündlichen Einsätzen rechnen muss, dann ist eine sinnvolle Freizeitorganisation unmöglich und die gesamte Wartezeit gilt als Arbeitszeit, stellt Schwaab fest. Bei der Arbeit auf Abruf darf aber die zu Hause verbrachte Wartezeit tiefer entlöhnt werden als die Arbeitszeit.
Aussendienst:
Für Aussendienstler ist die Reisezeit zum Kunden Arbeitszeit, da man sich im Dienst des Arbeitgebers bewegt.