Checkliste Arbeitsvertrag
Der Wunschkandidat ist gefunden – nun gilt es, einen Arbeitsvertrag auszuhandeln. Denn klare Vereinbarungen verhindern Konflikte. Als Arbeitgeber sollte man dabei einige wichtige Punkte beachten.
Nicht nur Existenzgründer, die erstmals Mitarbeitende einstellen, sondern auch Kleinunternehmer stehen beim Aufsetzen eines Arbeitsvertrags vor vielen Fragen. Zwar ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt.
Betreffend der Ausgestaltung bleibt den Vertragsparteien jedoch relativ viel Spielraum. Einige Punkte sollten im darin unbedingt enthalten sein. Anders als ein Auftrag oder ein Werkvertrag regelt der Arbeitsvertrag unter anderem bezahlte Ferien, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, Arbeitszeitregelungen und Kündigungsschutz. Mit dem Dokument kann man spätere Streitigkeiten oder Gerichtsfälle vermeiden. Denn ein unterzeichneter Vertrag kann nur durch Kündigung oder im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst werden.
Schriftlich ist von Vorteil
Ein Einzelarbeitsvertrag definiert Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch Personal- oder Betriebsreglemente, die weitere Details festlegen, können Bestandteil des Arbeitsvertrags sein. Für gewisse Branchen existiert ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt wird. Ein Arbeitsvertrag kann mündlich abgeschlossen werden, die schriftliche Form schafft aber Rechtssicherheit.
Selbst bei diesen mehrseitigen Verträgen oder Reglementen sollte man wissen, dass praktisch immer ungeregelte Fragen bleiben. Für diese sind das OR und die Rechtsprechung beizuziehen. Grundsätzlich darf nie zu Ungunsten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Minimalstandard abgewichen werden. Das betrifft insbesondere die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Kündigungsschutz.
Die Probezeit dauert maximal drei Monate
Wesentliche Punkte eines Arbeitsvertrags sind neben Namen und Adressen der Vertragsparteien der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Funktion und Beschreibung der Tätigkeit, die Arbeitszeit pro Woche sowie die Höhe des Lohns. Ratsam ist, eine Probezeit zu vereinbaren. Ohne diese gilt automatisch eine Probezeit von einem Monat, per Vertrag kann diese auf drei Monate verlängert werden. Längere Probezeiten sind gesetzeswidrig.
Salär festlegen
Das Salär wird grundsätzlich frei vereinbart – in der Schweiz gibt es keine gesetzlich festgelegten Mindestlöhne. Ausgenommen sind einige Branchen mit GAV, der eine Untergrenze festlegt. Der Lohn sowie Lohnzuschläge und Abzüge für AHV und IV sollten ebenso wie die Pensionskassenregelung vertraglich vereinbart werden. Bonus, 13. Monatslohn oder Gratifikation sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und sollten darum eindeutig geregelt werden. Das gilt auch für andere Leistungen des Arbeitgebers wie die Bereitstellung eines Geschäftswagens oder bezahlte Weiterbildunng.
Mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr
Jeder Arbeitsvertrag macht Angaben über Ferien und Absenzen. Arbeitnehmer haben ein Anrecht auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr; wer unter 20 Jahre alt ist, hat fünf Wochen Ferien. Manche Unternehmen gewähren Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr ebenfalls jährlich fünf Wochen Ferien.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Im Krankheitsfall und nach einem Unfall muss der Lohn weiter ausbezahlt werden. Ein Anspruch besteht aber nur nach einer dreimonatigen Beschäftigung. Bei Schwangerschaft richtet sich die Lohnzahlung nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO). Junge Mütter haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub: Sie erhalten in dieser Zeit 80 Prozent des Lohns, vorausgesetzt, sie waren mindestens neun Monate vor der Geburt AHV-versichert. Absenzen vor der Schwangerschaft fallen unter Krankheit.
Sinnvoll: Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmer eine Unfallversicherung abzuschliessen, die eine Lohnfortzahlung garantiert. Beträgt das Pensum mehr als acht Stunden pro Woche, ist auch eine Versicherung für den Nichtbetriebsunfall obligatorisch. Wenn möglich sollten Arbeitgeber für Ihre Mitarbeitenden auch eine Krankentaggeldversicherung abschliessen. Mirco Lucarella, Jurist bei der Sozial- und Rechtsberatung Basel betont: “Schliesst der Arbeitgeber trotz vertraglicher Vereinbarung keine Krankentaggeldversicherung, muss er für das Krankentaggeld selbst geradestehen, was hohe Summen bedeuten kann.” Dies habe in der Praxis bereits zu Konkursen geführt, warnt der Experte.
Erst diskutieren, erst dann kündigen
Ein Arbeitsvertrag ist jederzeit von beiden Seiten und ohne die Angabe von Gründen kündbar. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber eine Begründung angeben. Das Obligationenrecht legt Kündigungsfristen fest, die aber vertraglich verlängert werden können. Eine Kündigung kann vom Arbeitnehmer angefochten werden. “Kündigungen sollten nicht zu früh ausgesprochen werden”, rät Mirco Lucarella. “Denn befindet ein Gericht eine Kündigung für rechtswidrig, kann dies für den Arbeitgeber hohe Kosten in Höhe mehrerer Monatslöhne des entlassenen Mitarbeiters bedeuten.”