Vorstellungsgespräch: Verbotene Fragen
Manche Frage darf ein Arbeitgeber einem Bewerber nicht stellen. Aber wie immer im Leben gibt es natürlich auch bei solchen “unerlaubten Fragen” Ausnahmen von der Regel.
Schwangerschaft
Diese Frage ist generell unzulässig, da eine Bewerberin gegenüber einem Bewerber nicht benachteiligt werden darf.
Kinderwunsch bei Frauen
Diese Frage ist diskriminierend und daher nicht zulässig. Auch eine Frage nach der Zahl der gewünschten Kinder oder Heiratsplänen ist nicht erlaubt.
Religionszugehörigkeit, politische Gesinnung
Die Frage nach Partei-, Religions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit ist unzulässig. Höchstens der Arbeitnehmer bewirbt sich bei einem so genannten Tendenzarbeitgeber, also etwa Kirche, Partei oder Gewerkschaft. Dann ist die Frage erlaubt.
Vorstrafen
Ist es für den Arbeitsplatz relevant, darf diese Frage gestellt werden. Etwa wenn es um die Stelle eines Kassiers geht und der Bewerber ist wegen Vermögensdelikten vorbestraft. Ansonsten ist die Frage unzulässig. Sind Vorstrafen aus dem Register getilgt, darf der Bewerber die Frage nach Vorstrafen verneinen.
Polizeiliches Führungszeugnis
Ein Arbeitgeber darf nicht generell ein Führungszeugnis verlangen, denn darin sind womöglich mehr Angaben enthalten, als der Arbeitgeber aus berechtigtem Interesse erfahren darf. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Der öffentliche Dienst oder zum Beispiel Sicherheitsdienste dürfen polizeiliche Führungszeugnisse vom Bewerber einfordern.
Vermögensverhältnisse
Handelt es sich um einen Job, der eine besondere Vertrauensstellung begründet, darf die Frage gestellt werden. Beispielsweise wenn der Bewerber auf der Stelle über Vermögenswerte verfügen würde. In allen anderen Fällen ist die Frage unzulässig.
Krankheiten
Nur wenn die Frage für das Arbeitsverhältnis relevant ist, darf sie gestellt werden. Ein Beispiel wäre eine ansteckende Krankheit bei medizinischem oder Pflegepersonal. Die Frage nach früheren – auskurierten – Krankheiten ist allgemein unzulässig.
Partnerschaft, Familienverhältnisse
Fragen nach dem Partner oder dessen Tätigkeit sind unzulässig. Das gleiche gilt für die Berufe der Geschwister oder der Eltern.