Surfen im Büro: Rechte und Pflichten

von Monster Contributor

Die private Nutzung von Telefon, Internet und E-Mail ist am Arbeitsplatz grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen Unternehmen diese Nutzung nach eigenem Ermessen regeln. Das ist nicht unüblich, es gibt aber verschiedene Methoden.

Oft gilt für die private Nutzung der Kommunikationsmedien am Arbeitsplatz ein stillschweigender "Common Sense". Man tut es, aber man fällt am Besten nicht unangenehm auf.

Theoretisch darf der Arbeitgeber vieles verbieten

Laut den Anwälten der in Zürich, Zug und Genf vertretenen Kanzlei Meyer Lustenberger gibt es drei zentrale Spielregeln: Für den Arbeitgeber dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen, die technische Infrastruktur darf nicht übermässig belastet werden und die eigene Arbeitskraft muss dem Betrieb weiter uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

Mit Blick auf die Arbeitgeber halten es die Juristen deshalb für angebracht, diese Kriterien in Form eines Nutzungsreglements für die private Nutzung von Telefon und Internet zu fixieren und der Belegschaft abzugeben. Denn Arbeitgeber haben ein umfassendes Weisungsrecht, das theoretisch bis zum expliziten Verbot der privaten Nutzung der betrieblichen Kommunikationseinrichtungen reicht.

In der Praxis gelten meist moderate Regelungen

Die Praxis sieht aber meistens moderater aus. So erlauben die entsprechenden Weisungen an der Universität Zürich den Angestellten durchaus die "private Nutzung der universitären Telefoneinrichtungen für den gelegentlichen, kurzen Gebrauch". Dies weiter ausgedeutscht heisst es: "Privatgespräche sind auf ein Minimum zu beschränken, damit die Linien für berufliche Angelegenheiten frei bleiben".

Wie auch immer sich ein Betrieb entscheidet: Eine Einschränkung oder gar Untersagung der privaten Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel sollte der Belegschaft transparent und am besten schriftlich kommuniziert werden.

Regelungen sollten schriftlich definiert sein

Das geeignete Mittel dazu ist gemäss dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten ein Nutzungsreglement. Existiert ein solches, dann ist es auch erlaubt in einem ergänzenden Überwachungsreglement zu definieren, wie die Einhaltung der Nutzungsvorschriften gelegentlich überprüft wird.

Auf Basis der im Überwachungsreglement geschilderten Vorgehensweise sind anonyme Kontrollen des ab Unternehmenseinrichtungen geführten Internet- und Telefonverkehr zulässig. Ergibt sich aus den so gewonnenen unpersönlichen Daten ein Verdacht auf Missbrauch oder ein nachweislicher Missbrauch, sind personenbezogene Kontrollen gestattet. Diese dürfen jedoch nur punktuell erfolgen.

Missbrauch zieht Sanktionen nach sich

Eine ständige systematische Überwachung des Verhaltens der Mitarbeiter ist und bleibt in jedem Fall verboten.

Bei erwiesenem Missbrauch darf der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Sanktionen gegen den Arbeitnehmer aussprechen. Die Gewerkschaft Syndikat zählt hier Abmahnungen, Schadenersatzforderungen, Lohnkürzungen oder auch Versetzungen auf.

Kündigung ist möglich

Bei wiederholtem Missbrauch trotz vorgängiger Abmahnung kann sogar eine Kündigung erfolgen. Als Arbeitnehmer hat man aber auch Ansprüche, wenn eine Überwachung unzulässig war. Diese lauten dann auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme und allenfalls auf Schadenersatz.

Geht der Arbeitgeber nicht auf diese Forderungen ein, ist in der Regel ein rasches Verfahren vor dem Arbeitsrichter möglich. Auch vom Arbeitgeber ausgesprochene Sanktionen können angefochten werden, wenn die Überwachung missbräuchlich erfolgte, heisst es auf der Webseite der Gewerkschaft.

Firmen setzen lieber auf Technik

Dieses komplexe Verfahren können Arbeitgeber aber umgehen: Durch technische Vorkehrungen, welche die Nutzung des Internets von Firmencomputern aus regulieren. Dies ist einfacher in der Umsetzung und vor allem im Alltag.

Viele grosse Schweizer Firmen, darunter Credit Suisse, UBS, die Schweizerischen Eisenbahnen SBB aber auch Coop Schweiz und die Baloise Versicherung haben gemäss Medienberichten den Zugang zur Facebook-Webseite von ihren PCs aus blockiert.

Private Internetnutzung erhöht die Motivation

Dabei spielen einerseits Überlegungen zur Arbeitszeitgestaltung der Mitarbeiter eine Rolle, die Firmen führen jedoch auch die IT-Sicherheit an. Es habe gar Phishing-Attacken via soziale Netzwerke gegeben. Wenn Firmen zu solchen Mitteln greifen, dann wird entweder eine zentrale Blacklist nicht mehr zugänglicher Internetseiten angelegt oder eine noch restriktivere Whitelist, welche nur die überhaupt zugänglichen Webseiten enthält.

Wer sich als Arbeitgeber nun die weit reichende Einschränkung der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz überlegt, für den mag noch eine Studie der Universität Melbourne von Interesse sein: Diese belegt, dass kleine Eskapaden ins Internet durchaus der Produktivität der Mitarbeiter zuträglich sind. Wer via Internet einen kurzen Ausflug von der Arbeit macht, kehrt hinterher mit erhöhter Konzentration zurück, ermittelten die Forscher um Brent Cooker am Fachbereich Management und Marketing. Allerdings müssen diese Eskapaden kurz und massvoll sein, meint die Studie.

Beratungsmöglichkeiten

Eine kostenlose Rechtsberatung zum Thema erhält man gemäss "Tages-Anzeiger" bei den Arbeitsgerichten der Bezirksgerichte oder bei kantonalen Anwaltsverbänden. Darüber hinaus kann man sich an Gewerkschaften und Berufsverbände wenden.

Alexander Saheb, 2009