Schwanger: Ihre Rechte und Pflichten
Keine Überstunden, Kurzpausen, Kündigungsschutz: Schwangere geniessen am Arbeitsplatz besonderen Gesundheitsschutz und haben darüber hinaus eine Reihe von Rechten. Was ihnen zusteht – und worauf sie achten sollten.
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Gesundheit von werdenden Müttern und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Dieser gesonderte Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umfasst mehrere Punkte.
Besondere Regeln für Schwangere
Schwangeren darf beispielsweise nicht zugemutet werden, schwere Lasten zu heben oder Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung auszuüben. Kälte unter 15 und Hitze ab 28 Grad Celsius sind ebenso tabu wie starke Nässe. Schwangere dürfen nicht in Kontakt kommen mit giftigen Substanzen wie Quecksilber und müssen vor ansteckenden Krankheiten wie Hepatitis geschützt werden, ebenso vor Lärm, Strahlen und Vibrationen.
Besondere Regeln gelten auch für die Arbeitzeiten: Schwangere dürfen pro Tag höchstens neun Stunden arbeiten. Werdende – und stillende – Mütter dürfen keine Überstunden leisten. Während der letzten acht Wochen vor dem Geburtstermin ist Abend- und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr untersagt.
Ruhezeiten und Tagarbeit
Die Frauen haben das Recht auf eine Arbeit am Tag – falls der Betrieb eine solche Alternative anbieten kann. Falls nicht, können sie sich freistellen lassen und erhalten 80 Prozent ihres Lohnes.
Schutz am Arbeitsplatz, das heisst auch: Schwangere, die im Beruf viel stehen müssen, haben ab dem vierten Monat das Recht auf zusätzliche Kurzpausen – alle zwei Stunden sind zehn Minuten fällig. Darüber hinaus müssen zwischen zwei Arbeitstagen zwölf Stunden Ruhezeit liegen.
Krankheitsbedingte Absenzen
Ab dem sechsten Monat dürfen Schwangere höchstens noch vier Stunden pro Tag einer hauptsächlich stehenden Tätigkeit nachgehen. Wichtig auch: Für Pausen – und fürs Stillen –muss ein Ruheraum mit Liege zur Verfügung stehen.
Was tun, wenn Ihnen während der Schwangerschaft mal wieder übel ist? Auch dafür gibt es eine Regelung. Sie dürfen jederzeit zu Hause bleiben oder den Arbeitsplatz verlassen. Sie haben während dieser Absenzen Anspruch auf Lohn wie bei einer Krankheit, wenn Sie ein Arztzeugnis vorlegen können.
Kündigung während der Schwangerschaft
Ihnen wurde während der Schwangerschaft gekündigt? Das geht nur, wenn Sie in der Probezeit sind. Ansonsten gilt: Sie haben Kündigungsschutz während der gesamten Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.
Der Schutz gilt auch dann, wenn eine Frau während der Kündigungsfrist schwanger wird. Die Kündigung ist dann zwar gültig, die Frist jedoch unterbrochen. Und das heisst: Weiterbeschäftigung während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt.
Anspruch auf Mutterschaftsurlaub
Ist das Kind da, müssen Frauen nicht arbeiten: Sie haben nach der Geburt Anspruch auf 14wöchigen, bezahlten Mutterschaftsurlaub. Dafür müssen sie laut der Arbeitnehmenden-Dachorganisation Travail Suisse jedoch folgende Voraussetzungen erfüllen: sie waren während der neun Monate bei der AHV versichert; sie haben in dieser Zeit mindestens fünf Monate lange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, und die Schwangerschaft dauerte mindestens 23 Wochen.
Während des Mutterschaftsurlaubs werden 80 Prozent des Lohnes bezahlt. Wer möchte, kann den Mutterschaftsurlaub bis zu 16 Wochen nach der Geburt in Anspruch nehmen. Diese zusätzlichen 14 Tage werden jedoch nicht überall bezahlt. Grundsätzliche gilt: Nach der Geburt besteht ein Arbeitsverbot von acht Wochen.
Und noch ein Wort zum Stillen: Stillen Mamas Ihr Kind im Betrieb, gilt dies als Arbeitszeit. Gehen Sie zum Stillen nach Hause, wird die Hälfte als Arbeitszeit angerechnet.
Schwanger – muss ich darüber informieren?
Wann Sie es tun, bleibt Ihnen überlassen. Sie sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Verschweigen sollten Sie es jedoch nicht, im eigenen Interesse: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gesundheit zu schützten – und dazu muss er Bescheid wissen.
Nicht antworten müssen Sie hingegen, wenn man Ihnen während des Vorstellungsgespräches Fragen zu Schwangerschaft und Familienplanung stellt (Sind Sie schwanger? Planen Sie Kinder in nächster Zeit?).
Notlüge erlaubt
Nach Ansicht vieler Juristen ist in diesem Fall sogar eine Notlüge erlaubt. Anders schaut es aus, wenn Sie sich um eine Tätigkeit bewerben, die Sie schwanger nicht mehr ausüben könnten: beispielsweise, wenn Sie mit giftigen Substanzen in Berührung kämen oder körperlich anstrengende Arbeiten ausüben müssten.
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Literatur zum Thema
"Erwerbstätig und schwanger – Ihre Rechte am Arbeitsplatz", Info-Broschüre für 4,50 Franken, Bestelladresse: www.travailsuisse.ch
(Vera Sohmer, 2010)