Nebenverdienst - Rechte und Pflichten

von Monster Contributor

Einer Nebenbeschäftigung nachzugehen ist eine attraktive Möglichkeit, das Gehalt aufzubessern. Doch es gibt Regeln, die man nicht umgehen darf. Wir sagen, was Sie beachten sollten.

Grundsätzlich ist die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nicht verboten. Allerdings hat man gegenüber dem Hauptarbeitgeber eine auf dem Arbeitsvertragsrecht fussende Treuepflicht. Das Obligationenrecht präzisiert das in Art. 321a mit folgendem Wortlaut:

"Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert."

In welchen Fällen ein Nebenjob nicht gestattet ist

Ein Nebenjob bei der direkten Konkurrenzfirma oder selbstständige Geschäfte mit Kunden des Arbeitgebers sind darum nicht gestattet und könnten zu einer fristlosen Kündigung führen. Ausserdem muss man seine Leistungsfähigkeit mit Blick auf die Haupttätigkeit erhalten.

Wenn beispielsweise "die Nebenbeschäftigung (oder ein öffentliches Amt) so geartet sind, dass sie die Qualität der Leistungsfähigkeit im Hauptarbeitsverhältnis mit dem Bund spürbar vermindern", dann bleibt Mitarbeitenden beim Eidgenössischen Patentamt laut dessen Personalreglement der Nebenerwerb verwehrt. Ein Nebenerwerb in den späten Abendstunden, der zum übermüdeten morgendlichen Erscheinen am regulären Arbeitsplatz führt, wird sich deshalb nicht auf Dauer aufrechterhalten lassen.

Gesamtarbeitszeit zählt

Arbeitgeber, ob im Haupt- oder Nebenerwerb, müssen die laut Arbeitsgesetz zulässige Wochenarbeitszeit beachten und sind ferner dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern eine Ruhezeit von elf aufeinander folgenden Stunden täglich zu gewähren. Je nach Tätigkeit liegt diese Höchstarbeitszeit bei 45 oder 50 Wochenstunden. Um nicht mit dem Arbeitsgesetz in Konflikt zu kommen, verlangen Arbeitgeber von ihren Mitarbeitenden deshalb oft Aufklärung über geplante oder ausgeübte Nebentätigkeiten.

Hier liegen im Alltag jedoch oft die Probleme, berichtet Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht mit Kanzlei in Zürich. "In der Praxis ist es oft ein Problem, wer für die Einhaltung der Ruhezeiten verantwortlich ist", meint er. Das taucht häufig dann auf, wenn es zu Unfällen kam und ein Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsstellen über die Höchstarbeitszeit hinaus gearbeitet hat.

Ein generelles Verbot ist nicht zulässig

Arbeitsverträge enthalten deshalb oft die Klausel, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung bedarf. Unter Berufung auf die Einhaltung der Ruhezeiten könnte das Einverständnis beispielsweise verweigert werden. Willkürlich und ohne sachliche nachvollziehbare Grundlage darf die Verweigerung jedoch nicht erfolgen. Zu weit ginge auch ein generelles Verbot jeglicher Nebenbeschäftigung.

Chanson rät Arbeitnehmern dazu, ihren Arbeitgebern alle Tätigkeiten zu melden, um Konflikte schon im Vorfeld zu verhindern. Spätestens wenn am Nebenarbeitsplatz etwas passiert, gibt es sonst unangenehme Fragen.

Sozialabgaben gehören dazu

Auch beim Nebenverdienst sind Sozialabgaben und Steuern geschuldet. Grundsätzlich muss jeder Lohn den Abzügen der AHV/IV/EO sowie der ALV unterworfen werden. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Wenn die Lohnsumme aus der fraglichen Tätigkeit im Jahr beim betreffenden Arbeitgeber nicht mehr als 2200 Franken beträgt, werden Beiträge zu den Sozialversicherungen nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.

Die Arbeitgeber lassen sich diesen Verzichtsfall dennoch oft schriftlich bestätigen, um später keine Ansprüche mehr fürchten zu müssen. Es gibt aber auch eine Ausnahme von der Ausnahme: Das sind Hausangestellte. Hier ist der Arbeitgeber zur Abrechnung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet, unabhängig von der Verdiensthöhe.

Nebenverdienst muss versteuert werden

Das Steueramt macht jedoch in keinem Fall eine Ausnahme, wenn es um das Einkommen aus einem Nebenverdienst geht. Es muss in voller Höhe in der Steuererklärung angegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen können teils empfindliche Strafen ausgesprochen werden. Auf einen nicht deklarierten Nebenverdienst muss man im Zweifelsfall nämlich nicht nur die geschuldeten Steuern nachzahlen, sondern für diese auch noch Verzugszinsen entrichten.

Obendrauf gibt es dann noch eine Strafsteuer – die reicht beispielsweise im Kanton Zürich vom einfachen bis zum dreifachen der geschuldeten Steuern. Entscheidend bei ihrer Bemessung ist, ob die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen wurde, um welche Summen es sich handelt und welche Finessen man sich hat einfallen lassen.

Abzüge geltend machen

Wer sein Einkommen aus dem Nebenerwerb ordentlich beim Steueramt deklariert, kann darauf allerdings – wie beim Haupterwerb - Abzüge für Berufsauslagen geltend machen. Wer in unselbstständiger Stellung einen Nebenerwerb ausübt, kann für diese Berufsauslagen in Höhe von 20 Prozent der Einkünfte abziehen.

Der Mindestbetrag sind 800 und der Höchstbetrag sind 2400 Franken (Steuerjahr 2009). Höhere Auslagen müssen nachgewiesen werden. Zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenerwerb stellt das Steueramt übrigens auf drei Kriterien ab: Es braucht einen anderen Arbeitgeber, einen anderen Tätigkeitsbereich und das erzielte Einkommen ist wesentlich niedriger als im Haupterwerb.

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(Alexander Saheb, 2010)