Arbeitslos: Ihre Rechte und Pflichten

von Monster Contributor

Wenn Arbeitslosigkeit droht, muss man verschiedene Prozeduren formal einhalten, um korrekt registriert, begleitet und finanziell unterstützt zu werden. Dreh- und Angelpunkt des Prozesses sind die rund 130 regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in der Schweiz.

Wenn einem der Arbeitgeber kündigt, muss man zuerst prüfen ob er die gesetzlich und arbeitsvertraglich vorgeschriebene Kündigungsfrist auch einhält. Laut Obligationsrecht sind Kündigungsfristen von einem Monat im ersten Dienstjahr und zwei Monaten vom zweiten bis neunten Dienstjahr üblich.

Beratung

Im Zweifelsfall kann man sich beim RAV oder bei der eigenen Gewerkschaft beraten lassen. So bald man jedoch weiss, dass in Folge einer Kündigung Arbeitslosigkeit bevorsteht, muss man sich aktiv um eine neue Stelle kümmern - also fleissig Bewerbungen schreiben. Alle diesbezüglichen Unterlagen sollte man sammeln, denn es gilt sie bei der Anmeldung beim RAV vorzulegen.

Kündigt man hingegen selbst seine Arbeitsstelle ohne eine neue in Sicht zu haben, wirkt sich das unmittelbar auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus. In diesem Falle spricht man von einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit.

Selbst verschuldete Arbeitslosigkeit

Dann werden so genannte "Einstelltage" verfügt, während denen man sich zwar beim RAV anmelden und vermitteln lassen muss, aber nicht zum Bezug finanzieller Leistungen berechtigt ist. Ohne weiteres können die Leistungen für mehrere Monate gestrichen werden. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein ärztliches Attest bescheinigt dass man die berufliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter ausüben könnte.

Die formale Meldung der eigenen Arbeitslosigkeit erfolgt entweder bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzortes oder dem für den Wohnort zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum. In jedem Fall muss man persönlich erscheinen.

Die ersten Schritte

Eine möglichst frühzeitige Meldung ist von Vorteil. Die RAV-Berater vermitteln nämlich auch während der laufenden Kündigungsfrist neue Stellen und verhindern so den Eintritt der Arbeitslosigkeit. Ausserdem kann man erst ab dem Tag der Anmeldung Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. Mitzubringen sind für die Anmeldung bei der Gemeinde die AHV-Karte und Identitätspapiere (Ausländerausweis).

Für die Anmeldung beim RAV gilt es, das Antragsformular auf Arbeitslosenentschädigung auszufüllen. Man legt ausserdem den Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben vor und sollte auch einen Lebenslauf mitbringen, damit das eigene Job-Profil in der Datenbank des RAV erfasst werden kann.

Anmeldung und Formulare

Zudem braucht es eine Bestätigung des Arbeitgebers zu den Eckdaten des ausgelaufenen Beschäftigungsverhältnisses. Wer aus einem EU/EFTA-Staat kommt, dort Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht und in der Schweiz eine Stelle sucht, muss noch das Formular "E 303" mitbringen.

Weitere Informationen und Dokumentvorlagen zum Anmeldeprozess sind auf der Webseite der schweizerischen RAV (www.treffpunkt-arbeit.ch) verfügbar.

Aktiv nach Arbeit suchen

Nach der erfolgten Anmeldung beim RAV gehört man zu den registrierten Stellensuchenden. Einerseits ist es die Aufgabe der jeweiligen RAV-Fachperson, die Stellensuche aktiv zu unterstützen, da regelmässige Kontakte mit zahlreichen Arbeitgebern bestehen.

Doch liegt der Schwerpunkt auf den eigenen Arbeitsbemühungen. Man muss alles Zumutbare zur Verkürzung der Arbeitslosigkeit tun. Sich also mit ordentlichen Bewerbungen um eine neue Stelle bemühen, auch wenn diese ausserhalb des bisherigen Berufes liegen sollte. Jeden Monat muss man dem RAV eine Liste einreichen, auf der man angibt bei welchen Unternehmen man sich für welche Position beworben hat. Erhält man ein zumutbares Stellenangebot, muss man es annehmen und darf nicht auf ein "besseres" warten.

Wann Kürzungen drohen

Wer zu wenig Bemühungen um eine neue Stelle entfaltet oder gar eine angebotene Stelle nicht annnimmt, muss erwarten dass die finanziellen Leistungen gekürzt werden. Dazu werden wieder "Einstelltage" verfügt. Gegen eine solche Verfügung kann man, rein formal gesehen, schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Während das RAV dergestalt die Arbeitslosigkeit erfasst, registriert und kontrolliert, ist eine der rund 40 schweizerischen Arbeitslosenkassen für die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung (ALE) zuständig. Hierbei hat man die freie Wahl, welche Kasse das ist.

Arbeitslosenentschädigung

Die Höhe der Entschädigung berechnet sich aus dem Verdienst der letzten sechs Monate im Arbeitsverhältnis. Von dem durch das RAV ermittelten "versicherten Verdienst" erhält man dann 70 oder 80 Prozent (z.B. wenn man kleine Kinder erzieht) in Form von Taggeldern (5 pro Woche) ausgezahlt.

Wer während der Zahlung der Taggelder einen Zwischenverdienst erzielt, muss diesen angeben. Zwar wird der Zwischenverdienst abgezogen, doch spart man damit Taggelder für später auf. Denn Taggelder werden nicht unbegrenzt gezahlt, sondern maximal 400 Tage lang. Und auch das nur, wenn man in den letzten 2 Jahren vor Bezug des ersten Taggeldes mindestens 12 Monate lang angestellt tätig war. Für ältere Arbeitnehmer und spezielle Gruppen gelten besondere Konditionen.

Weiterbildung und internationale Stellensuche

Während der Arbeitslosigkeit ist es üblich, dass das RAV nach einiger Zeit auch den Besuch von Fachkursen anordnet. Dies sind beispielsweise Kurse zu einer allgemeinen Standortbestimmung oder zu Bewerbungstechniken, oder man lernt einen richtigen Lebenslauf zu erstellen. Wenn es der RAV-Berater als sinnvoll erachtet, können aber auch Sprach- oder Computerkurse angeordnet werden, um ein arbeitsmarktkompatibles Qualifikationsniveau herzustellen.

Wer möchte, kann sogar im Ausland nach einer Stelle suchen. Wenn man sich im Wunschland bei der Arbeitsvermittlung anmeldet, werden die Leistungen der schweizerischen ALV für drei Monate exportiert. Bleibt das erfolglos, muss man sich unbedingt wieder zurückmelden, da sonst alle weiteren Ansprüche verfallen. Dennoch ist beim RAV nicht alles Arbeit: Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit hat man Anrecht auf 5 Tage "Kontrollferien" – Urlaub von den Arbeitsbemühungen.

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(Alexander Saheb, 2009)

Weiterführende Informationen

Infos, Broschüren und notwendige Dokumente finden sich auf den Webseiten der schweizerischen Arbeitsvermittlungszentren www.treffpunkt-arbeit.ch